Gemeinde Erdmannhausen

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Lebenslagen

 
Übersicht / Arbeitgeber / 3. Spezielle Beschäftigungsformen / 3.9. Heimarbeit

    3.9. Heimarbeit

    Wenn Sie Personen in Heimarbeit beschäftigen, müssen Sie die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG) beachten. Das HAG schützt:

    Die Schutzvorschriften sind zwingend und können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.

    Als Gewerbetreibender müssen Sie insbesondere

    • die erstmalige Vergabe von Heimarbeit anzeigen (Mitteilungspflicht) und
    • eine Heimarbeitsliste führen.

    Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.

    Zu den Verfahren und Dienstleistungen:



    Letzte Änderung: 15.12.2011 - Stand: 25.05.2012 08:45:04


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