Lebenslagen
3.9. Heimarbeit
Wenn Sie Personen in Heimarbeit beschäftigen, müssen Sie die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG) beachten. Das HAG schützt:
Die Schutzvorschriften sind zwingend und können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.
Als Gewerbetreibender müssen Sie insbesondere
- die erstmalige Vergabe von Heimarbeit anzeigen (Mitteilungspflicht) und
- eine Heimarbeitsliste führen.
Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Zu den Verfahren und Dienstleistungen:
Letzte Änderung: 15.12.2011 - Stand: 25.05.2012 08:45:04



