Gemeinde Erdmannhausen

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Übersicht / Führerschein / 2. Entziehung der Fahrerlaubnis

    2. Entziehung der Fahrerlaubnis

    Wenn Zweifel an der Eignung zum Führen eines Fahrzeuges bestehen, ist die Straßenverkehrsbehörde zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, diesen Eignungsbedenken nachzugehen. Wenn jemand ungeeignet ist, ein Fahrzeug zu führen, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

    Gründe für die fehlende Eignung können sein:

    • gesundheitliche Einschränkungen beziehungsweise körperliche Beeinträchtigungen
    • wiederholte Verkehrsverstöße (Punkte in Flensburg)/Verkehrsstraftaten
    • Drogen- oder Alkoholmissbrauch

    Auch ein Gericht kann Ihnen in einem Strafverfahren die Fahrerlaubnis entziehen.

    Hinweis: Wann die Voraussetzungen der fehlenden Eignung im Einzelnen vorliegen und in welchen Fällen trotz mangelnder Eignung eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt werden kann, orientiert sich im Wesentlichen an den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung.

    Möchten Sie wissen, wie es um Ihren Punktestand steht (z.B. um die Punkte abzubauen), können Sie jederzeit Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erhalten. Welche Schritte Sie für eine Wiedererteilung (Neuerteilung) unternehmen müssen, erfahren Sie in der Verfahrensbeschreibung.

    Zu den Verfahren und Dienstleistungen:



    Letzte Änderung: 08.05.2012 - Stand: 25.05.2012 08:45:04


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