Mitteilungen der Gemeinde
Gemeinde - 24.10.2006
Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund § 29a Absatz 2 Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal nimmt seinen Betrieb ab 01.01.2007 auf.Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeiten an „Behörden, öffentliche und nichtöffentliche Stellen“ erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nichtöffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften. § 32a Absatz 2 MG räumt den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nichtöffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nichtöffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z. B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.
Bitte melden Sie sich bei Frau Saliu, Einwohnermeldeamt, wenn eine Melderegister-auskunft (zu Ihrer Person) nicht im Internet über dieses zentrale Meldeportal erfolgen soll. Ein möglicher Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre aus.
zurück zur Übersicht



