
Mitteilungen
Räum- und Streupflicht bei Schnee- u. Eisglätte
Bei Eis- und Schneeglätte müssen die Gehwege - sofern kein Gehweg vorhanden ist, eine ca. 1 m breite Fläche am Rand der Fahrbahn -
- werktags bis 7.30 Uhr
- sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr
geräumt bzw. gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf wiederholt zu räumen oder zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Im Interesse unserer Umwelt sollten Streusalz und salzhaltige Stoffe möglichst nicht verwendet werden. Umweltfreundlicher ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche.
Noch eine Bitte an die Kraftfahrer
Im Bereich schmaler Fahrbahnen gibt es für den Räumdienst der Gemeinde häufig keine Möglichkeit, mit dem Streufahrzeug an Kraftfahrzeugen vorbeizufahren, wenn diese nicht dicht am rechten Fahrbahnrand geparkt sind. Der Winterdienst kann dann in dem betroffenen Bereich nicht durchgeführt werden. Teils muss das Räumfahrzeug mit dem breiten Schneeschild auch mühsam zurückgesetzt werden. Wir bitten daher alle Kraftfahrer, in ihrem eigenen Interesse immer möglichst dicht am rechten Fahrbahnrand zu parken. Nach der StVO ist eine Mindestfahrbahnbreite von 3,10 m freizuhalten. Dies ist nicht nur für den Winterdienst wichtig. Auch Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr, des DRK etc. sind darauf angewiesen, dass ausreichende Fahrbahnbreiten freigehalten werden.
Und eine Bitte an die Grundstücksbesitzer
Nach dem Straßengesetz für Baden-Württemberg dürfen Zweige von Bäumen und Sträuchern aus privaten Grundstücken nicht auf öffentliche Verkehrsflächen hinausragen, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann. Deshalb muss ein Luftraum
1. über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 m Höhe und
2. über Fahrbahnen bis mindestens 4,50 m
von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.
Auch beim Winterdienst muss regelmäßig festgestellt werden, dass diese Regelung nicht immer beachtet wird. Vor allem im Bereich schmaler Fahrbahnen stellt dies eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Wir bitten daher die Grundstücksbesitzer, ihrer Verpflichtung nachzukommen, das Lichtraumprofil an den öffentlichen Verkehrsflächen freizuhalten. Dies ist nicht zuletzt auch für alle Rettungsfahrzeuge wichtig.