Ortskernsanierung

Mit Finanzhilfen aus Programmen der Städtebauförderung unterstützen Bund und Länder Kommunen bei der Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen – so auch die Gemeinde Erdmannhausen. Seit 2014 läuft die Sanierungsmaßnahme „Ortskern III“ im Landessanierungsprogramm.

Im Sanierungsgebiet „Ortskern III“, das von der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS) als Sanierungsbetreuer begleitet wird, wurde bisher ein Förderrahmen von rund 2.500.000 Euro bewilligt. Nach nunmehr 3-maliger Erhöhung der Finanzhilfen beträgt der Förderrahmen insgesamt 3 Mio. Euro. Dies entspricht Finanzhilfen in Höhe von 1,8 Mio. € und einem Eigenanteil der Gemeinde in Höhe von 1,2 Mio. €. Der Bewilligungszeitraum wurde bereits um 2 Jahre verlängert und endet am 30.04.2025.

Die Satzung zum Sanierungsgebiet wurde am 26.02.2015 förmlich festgelegt.

Zentrale Ziele für dieses Gebiet sind u. a. die Aufwertung öffentlicher Straßen und Plätze sowie die Schaffung neuer Parkplätze, um das Wohnumfeld zu verbessern und eine Verlagerung privater Fahrzeuge von den Straßenflächen zu erzielen. Eine Verbesserung der Wohnverhältnisse soll durch energetische Gebäudemodernisierungen oder Abbrüche und moderner Neubauten gelingen. So kann neuer Wohnraum im Ortskern geschaffen und die vorhandene Infrastruktur gestärkt werden.

Im Zuge der Sanierung wurden seitens der Gemeinde bereits zahlreiche Maßnahmen, wie die Erneuerung der Gehwege entlang der Piemonteser Straße, die Gestaltung des Schafhausplatzes oder der Neubau des Kinderhauses am Herdweg durchgeführt.

Für den Erfolg der Sanierung spielen private Eigentümer im Sanierungsgebiet jedoch eine wichtige Rolle. Aus diesem Grund unterstützt die Gemeinde private Vorhaben, die zum Erreichen der Sanierungsziele beitragen, mit einem Zuschuss. Im Falle privater Modernisierungsmaßnahmen können weiterhin erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.

 

Welche baulichen Maßnahmen privater Eigentümer sind förderfähig?

Modernisierung und Instandsetzung

Gefördert werden können Maßnahmen, die zum Abschluss der Gesamtmodernisierung des Gebäudes führen. Der energetischen Ertüchtigung ist dabei besonders Rechnung zu tragen. 

Abbruch von Gebäuden

Für Abbruch- und Beseitigungskosten sowie die Abbruchfolgekosten von Gebäuden können Eigentümer eine Kostenerstattung von der Gemeinde erhalten.

Wichtiger Hinweis

Um eine Förderung sowie eine erhöhte steuerliche Abschreibung geltend machen zu können, muss vor Beginn der geplanten Maßnahme eine entsprechende Vereinbarung mit der Gemeinde Erdmannhausen abgeschlossen werden. Maßnahmen, die vor Abschluss einer Vereinbarung begonnen werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig.

 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung richtet sich nach den vom Gemeinderat beschlossenen Fördergrundsätzen für private Maßnahmen.

Modernisierung und Instandsetzung

Der Förderzuschuss beträgt im Regelfall max. 25 % der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten bei Wohngebäuden, 20 % bei sonstigen Gebäuden.

Bei Denkmalen, sonstigen und städtebaulich wertvollen Gebäuden maximal 30 % der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten bei Wohngebäuden und maximal 25 % bei sonstigen Gebäuden.

Abbruch von Gebäuden

Die Entschädigung der Abbruch- und Beseitigungskosten sowie der Abbruchfolgekosten bei anschließender Neubebauung gemäß Neuordnungskonzept wird auf 100 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch auf 100 % der Angebotssumme des günstigsten Anbieters beschränkt. 

Ohne anschließende Neubebauung auf 50 % der nachgewiesenen Kosten höchstens jedoch auf 50 % der Angebotssumme des günstigsten Anbieters. 

Die Förderung wird aufgrund der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Fördermittel des Landes Baden-Württemberg im Regelfall betragsmäßig je Grundstück auf 25.000,00 € beschränkt.

 

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht!

Die weiteren Details können den Fördergrundsätzen entnommen bzw. bei Ihren Ansprechpartnern erfragt werden.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Das Gebäude befindet sich innerhalb des Sanierungsgebietes.
  • Mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen.
  • Die Maßnahme entspricht den Sanierungszielen.
  • Die Maßnahme muss wirtschaftlich vertretbar und die Finanzierung gesichert sein.
  • Fördermittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
  • Es besteht keine alternative Fördermöglichkeit.

Bei Modernisierungsmaßnahmen gilt außerdem:

  • Die Modernisierung erfolgt gemäß aktueller Energieeinsparverordnung (EnEV).
  • Die Modernisierung erfolgt im Zusammenhang mit außengestalterischen Maßnahmen (Außenwirkung).

 

Wie planen Sie Ihr Vorhaben?

Sie vereinbaren einen Termin mit der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS) zum unverbindlichen Beratungsgespräch bei Ihnen vor Ort. Dabei wird geklärt, ob die beabsichtigte Maßnahme den Sanierungszielen entspricht und ob die Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind.

Bei Modernisierungsmaßnahmen müssen je Gewerk 3 Kostenvoranschläge vom Fachhandwerker oder eine Kostenschätzung vom Architekten über die Gesamtmaßnahme eingeholt werden.

Bei Veränderung von Bauteilen, die von außen sichtbar sind, müssen Sie einen Plan mit der Gebäudeansicht und eine zustimmende Stellungnahme des Bauamts zur Maßnahme vorlegen.

Bei Ordnungsmaßnahmen (Abbruch von Gebäuden) müssen mindestens 3 vergleichbare Abbruchangebote vorgelegt werden sowie die zustimmende Stellungnahme der Gemeinde zur Neubebauung bzw. Freiflächengestaltung.

Sie erstellen eine Maßnahmenbeschreibung bzw. legen weitere Unterlagen wie ein evtl. erforderliches Baugesuch vor. Mit diesen Daten wenden Sie sich an die WHS.

Die WHS stimmt das Vorhaben mit der Gemeinde ab. Nach Zustimmung der Gemeinde bereitet die WHS einen Vertrag vor.

Sobald der Vertrag rechtskräftig von der Gemeinde und Ihnen unterzeichnet ist, können Sie mit Ihrem Bauvorhaben beginnen und Firmen beauftragen.

 

Bei Fragen und für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Bauamts und der Sanierungsträger, Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH zur Verfügung.

 

Gelungenes Beispiel für eine priv. Ordnungsmaßnahme im Sanierungsgebiet

Auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Eigentümern und der Gemeinde Erdmannhausen im Jahr 2016 wurden die beiden leerstehenden Gebäude der Piemonteser Straße 12 und 14 nach Vorlage der Abbruchgenehmigung abgerissen. Die vorhandenen Gebäude waren in schlechtem Zustand und für die Eigentümer wirtschaftlich nicht zu erhalten.