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Das neue Landesgaststättengesetz – was hat sich zum 01.01.2026 alles geändert?

Stehendes Gewerbe

Wer bisher eine Gastronomie (gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten) betreiben wollte, brauchte dazu eine Erlaubnis. Seit dem 01.01.2026 ist aus dem Erlaubnisverfahren ein Anzeigeverfahren geworden. Das bedeutet, wer eine Gastronomie betreiben will, muss das nur noch mit der Gewerbeanmeldung anzeigen.

Mit der Gewerbeanmeldung muss der Unterrichtungsnachweis der IHK oder die Kopie eines einschlägigen Abschlusszeugnisses (z. B. Koch/Köchin, Fachkraft im Gastgewerbe, Bäcker/Bäckerin u.v.m.) vorgelegt werden. Achtung: Es gibt eine Übergangszeit bis zum 30.06.2026, in der Unterrichtungsnachweise, die in der Zeit vom 01.07.2025 bis 31.12.2025 ausgestellt wurden noch anerkannt werden. Danach muss ein neuer Unterrichtungsnachweis vorgelegt werden. Unterrichtungsnachweise aus anderen Bundesländern können in Baden-Württemberg nicht anerkannt werden.

Die vollständige Anzeige muss mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebes beim zuständigen Gewerbeamt (in Erdmannhausen bei Frau Leila Destani, gewerbe@erdmannhausen.de ) erfolgen.

Vom Gewerbeamt wird die Gewerbeanzeige an folgende Behörden weitergeleitet:

  •  Gaststättenbehörde (inkl. Unterrichtungsnachweis oder einschlägiges Zeugnis)
  •  untere Baurechtsbehörde
  •  Polizeivollzugsdienst
  •  Kreispolizeibehörde.

Keine Gestattung mehr

Wer bisher aus einem besonderen Anlass ein vorübergehendes Gastronomiegewerbe ausüben wollte, brauchte dazu eine Erlaubnis – die sog. Gestattung. Auch beim vorübergehenden Gastronomiegewerbe ist künftig nur noch eine Anzeige erforderlich. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Gastronomisches Angebot
  • Betriebszeit
  • Standort
  • Name des Betreibers
  •  Anschrift
  • Besonderer Anlass.

Für Vereine gilt, dass die Anzeige eines vorübergehenden Gastronomiegewerbes nur dann erforderlich ist, wenn Alkohol ausgeschenkt werden soll. Alle anderen müssen die Anzeige auch dann erstatten, wenn kein Alkohol ausgeschenkt werden soll.

Für Erdmannhausen richten Sie Ihre Anzeige bitte an Frau Blank h.blank(at)erdmannhausen.de . Hier finden Sie dazu ein passendes Formular.

Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn des vorübergehenden Gaststättengewerbes erstattet werden. Eine Fristverkürzung kann von der Gemeinde nur in enger Abstimmung mit der Gaststättenbehörde des Landratsamtes genehmigt werden. Wie bisher muss für den Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ein besonderer Anlass vorliegen. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft. Das Ereignis muss außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegen (z.B. ein Gemeindefest oder ein Weihnachtsmarkt oder ein Konzert).

Die Anzeige wird von der Stadt an folgende Behörden weitergeleitet:

  • Gaststättenbehörde
  • Untere Baurechtsbehörde
  • Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • Polizeivollzugsdienst
  • Finanzbehörde.

Straußwirtschaft/Besenwirtschaft

Der Betrieb einer Strauß- oder Besenwirtschaft muss ab dem 01.01.2026 bei der Gaststättenbehörde des Landratsamtes angezeigt werden und nicht mehr bei der Gemeinde. Bei der Anzeige sind folgende Angaben zu machen:

  •  Name und Anschrift
  • Ort und Zeitraum des Ausschankes
  • Welcher Wein ausgeschenkt werden soll und Ort und Lage wo die Trauben oder Äpfel wachsen
  • Ort wo die Trauben oder Äpfel gekeltert worden sind und wo der (Apfel-)Wein ausgebaut wurde.

Die Anzeige muss zwei Wochen vor Beginn des Betriebes zu erfolgen. Weitere Informationen zu dem neuen Landesgaststättengesetz finden Sie auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums: Gaststättenrecht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg