Mitteilungen

Hecken versperren oft die Sicht - Gefahr im Straßenverkehr

Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen sind dazu verpflichtet, dass ihre Hecken, Sträucher und Bäume den Verkehrsteilnehmern nicht die Sicht versperren. 

Nach dem Straßengesetz Baden-Württemberg § 28 Abs. 2, in Verbindung mit § 23 des Nachbarrechtsgesetzes und § 1004 BGB sind Hecken, Bäume und sonstige Bepflanzungen, die an den Grenzen öffentlicher Flächen wie Gehwegen, Straßen und Plätzen angepflanzt sind, so zu pflegen, dass sie nicht in den Verkehrsraum ragen oder die Verkehrsübersicht beeinträchtigen sowie zu Fußgehende und Radfahrende nicht behindert werden. Besonders im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen darf die Sicht nicht beeinträchtigt werden.

Hoch gewachsene Hecken und wuchernde Sträucher sind nicht nur ein Ärgernis für Fußgänger, Fahrradfahrer und Autofahrer, sondern können durchaus eine Gefahr bedeuten. Besonders Senioren mit Gehhilfen, Rollstuhlfahrer und Sehbehinderte, aber auch Eltern mit Kinderwagen beeinträchtigt der Wildwuchs.

Es müssen daher ganzjährig folgende lichte Räume frei bleiben:

  • An Straßen 4,50 m über und 0,70 m seitlich der Fahrbahn.
  • An Rad- und Gehwegen 2,50 m über und 0,25 m seitlich der Wege.
  • An Straßeneinmündungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 0,80 m sein.
  • Verkehrszeichen dürfen durch Pflanzen nicht verdeckt werden.
  • Straßenlaternen dürfen in ihrer Funktion durch Pflanzen nicht beeinträchtigt werden.

Wir bitten die Grundstückseigentümer, ihre Anpflanzungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen (Bundesfernstraßengesetz, Straßengesetz Baden-Württemberg) zurückzuschneiden. In den öffentlichen Verkehrsraum ragende Pflanzen sind nach der Rechtsprechung unerlaubte Sondernutzungen und begründen im Schadensfall privatrechtliche Schadensersatzansprüche.